Heilen mit Kälte
Kältereize lindern nicht nur den Schmerz, sondern beschleunigen auch die Heilung und Regeneration
Kältereize bieten eine Vielzahl von Vorteilen, die bei der Schmerzbeseitung und der Heilung förderlich sein können.
Was ist eine lokale Eisbehandlung?
Den Effekt kennt jeder, der sich schon mal die Finger verbrannt hat: Kaltes Wasser oder Eis kühlen die verletzte Stelle und lindern den Schmerz. Der Kältereiz lindert dabei nicht nur den Schmerz, sondern aktiviert auch eine Vielzahl von Prozessen im betroffenen Gewebe, die Heilung und Regeneration beschleunigen können. Diese Behandlung fördert die Heilung besonders bei Schmerzen, Schwellungen, Ödemen, Hämatomen und Insektenstichen.
Mit Kältereizen können auch akute Entzündungen, die Begleiterscheinungen degenerativer Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen, Weichteilrheumatismus oder Traumata zum Beispiel nach Operationen, Verstauchungen, Dehnungen, Verdrehungen, Muskelrissen gut behandelt werden. Unterstützend setzen wir Kälte ein zur Behandlung von akuten Thrombosen (Thrombophlebitis), Entzündungen der Lymphbahnen (Lymphangitis) und mit Spastik einhergehenden Nervenerkrankungen.
Wie wirkt die lokale Eisbehandlung?
Wir führen Eisbehandlungen in verschiedenen Formen durch: Mit kurzfristigen Maßnahmen, zum Beispiel einem schnellen Abreiben mit Eis, beschleunigen wir die Wärmeabgabe und senken den Gewebetonus – das lindert Schmerzen und fördert die Kontraktionsbereitschaft der Muskulatur. Bei diesen Methoden wirkt die Kälte nur zwischen 5 und 15 Sekunden aufs Gewebe ein – so können geschwächte oder schnell ermüdbare Muskeln belebt werden.
Mit Langzeitanwendungen von 5 bis 30 Minuten erreichen wir tiefere Gewebeschichten. Die Abkühlung des Gewebes lindert Schmerzen – dieser Effekt hält bis zur zwei- bis dreifachen Dauer der eigentlichen Anwendung an.
Und bei Ödemen regen wir die Resorption von Gewebsflüssigkeit (Lymphe) mit Kaltwasserumschlägen an.
Eisbehandlung ist eine Kassenleistung nach § 124 SGB V.
Die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis liegt vor.